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Rechtlicher Hintergrund

Abbildung 1: Abfallhierarchie der EU, [1]
Abbildung 1: Abfallhierarchie der EU, [1]

Die Grundausrichtung der europäischen Abfallpolitik ist in der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRLL) festgelegt. Oberstes Ziel europäischer Abfallpolitik ist es laut der Präambel der AbfRRL negative Folgen der Abfallbewirtschaftung auf Umwelt und menschliche Gesundheit zu minimieren und darüber hinaus eine Verringerung der Ressourcennutzung zu fördern [1]. In der EU soll eine Recycling-Gesellschaft entstehen in der Abfälle in erster Linie vermieden werden. Wichtiges Kernstück dieser Philosophie ist die Festlegung einer fünfstufigen Abfallhierarchie, die der Abfallvermeidung, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung den höchsten Stellenwert innerhalb der Abfallwirtschaft einräumt. Im Einzelnen gilt die Rangfolge der Abfallhierarchie in Abbildung 1.

Die Abfallvermeidung steht laut Artikel 4 (1) der AbfRRL an erster Stelle der Abfallhierarchie. Nach Artikel 3 (12) AbfRRL umfasst die Vermeidung alle „Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Stoff, ein Material oder ein Erzeugnis zu Abfall geworden ist“. Damit steht die Abfallvermeidung definitionsgemäß außerhalb des Abfallrechts. Wiederverwendung ist nach Artikel 3 (13) AbfRRL definiert als „jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren“. Die Wiederverwendung als Teil der Abfallvermeidung unterliegt damit ebenfalls nicht dem Abfallrecht. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung dagegen beinhaltet nach Artikel 3 (16) AbfRRL „jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse […] die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie […]  wiederverwendet werden können“. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung befasst sich demnach mit Erzeugnissen, die zu Abfall geworden sind und fällt damit auch unter das Abfallrecht. 

Die Priorisierung von Wiederverwendung und Vorbereitung zu Wiederverwendung nach der Abfallrahmenrichtlinie unterstreicht die Notwendigkeit und Bedeutung des RUN Projektes, dessen Ziel es ist, die europaweite Etablierung der Wiederverwendung von Notebooks, Tablets oder Smartphones aus Privathaushalten und KMU voranzutreiben. Das RUN Projekt wird sich dabei, in Deutschland, mit der Wiederverwendung von Geräten befassen, die außerhalb des Abfallrechts stattfindet.

Literatur
[1] Abfallrahmenrichtlinie: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien.

eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/

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